Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
Gesetz/VO:
Oö. Bautechnikgesetz 2013
Abschnitt:
VI.1. Begriffsbestimmungen
Inhalt:
6. HAUPTSTÜCK
Umsetzung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die
Zusammenarbeit im Bauwesen, die Regelung der Verwendbarkeit
von Bauprodukten und die Marktüberwachung von Bauprodukten

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen