Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Österreichisches Institut für BautechnikParagraf: § 023Kurztext: Mitgliedschaft des Landes BurgenlandText: (1) Das Land Burgenland ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu sein. (2) Das Land Burgenland ist nach Maßgabe der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung verpflichtet, die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen, nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Instituts, verbleibenden Kosten zu tragen.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Österreichisches Institut für BautechnikParagraf: § 024Kurztext: AufgabenText: Das Österreichische Institut für Bautechnik ist über die in §§ 3, 4, 7, 10, 13, 16 und 19 angeführten Aufgaben hinaus mit der Wahrnehmung folgender weiterer Aufgaben betraut: 1. die Erstattung von technischen Gutachten; 2. die Koordinierung der Interessen des Landes Burgenland mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch a) die Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene; b) die Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung; c) die Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Technischen Bewertungsstellen; 3. die Führung eines Verzeichnisses aller gültigen Europäischen Technischen Bewertungen und gegebenenfalls von Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit; 4. die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, sowie die Auswertung von Bauforschungsberichten; 5. die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 7. AbschnittInhalt: Österreichisches Institut für BautechnikParagraf: § 025Kurztext: Aufsicht der LandesregierungText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. (2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz das Landeswappen zu führen.