Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Marktüberwachung Paragraf: § 018Kurztext: AnwendungsbereichText: (1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 19 Abs. 2 Z 1 und 8.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Marktüberwachung Paragraf: § 019Kurztext: MarktüberwachungsbehördeText: (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist als Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung betraut. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen: 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; 3. Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen; 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; 5. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; 6. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; 7. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind; 8. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; 9. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. (3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren. (5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Marktüberwachung Paragraf: § 020Kurztext: Berichtspflichten der BaubehördeText: Erlangt die Baubehörde Kenntnis 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder 2. davon, dass im Zusammenhang mit der Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z 1 bis 7 vorliegt, hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Marktüberwachung Paragraf: § 021Kurztext: Verarbeitung von DatenText: (1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist 1. die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten Daten und 2. das Österreichische Institut für Bautechnik ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. (2) Die Landesregierung und das Österreichische Institut für Bautechnik sind ermächtigt, einander Daten zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. (3) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Marktüberwachung Paragraf: § 022Kurztext: KostentragungText: (1) Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. (2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben. (3) Die für die Kontrolle eines Bauprodukts anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin oder dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.