Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 005Kurztext: AnwendungsbereichText: Dieser Unterabschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 006Kurztext: Anforderungen für die VerwendungText: Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder 2. für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 11) tragen.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 007Kurztext: Baustoffliste ÖAText: (1) In der Baustoffliste ÖA dürfen nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen. (2) In der Baustoffliste ÖA sind bezogen auf die einzelnen Bauprodukte festzulegen: 1. die von ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke oder 2. das Erfordernis einer Bautechnischen Zulassung, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauprodukts für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risiken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) In der Baustoffliste ÖA können erforderlichenfalls bezogen auf die einzelnen Bauprodukte weiters festgelegt werden: 1. Verwendungszweck, 2. Klassen und Stufen, 3. die Produktregistrierung (§ 8) und deren Geltungsdauer, 4. Maßnahmen nach Abs. 4. (4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen: 1. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine hiefür akkreditierte Stelle, 2. Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein. (6) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 008Kurztext: ProduktregistrierungText: (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauprodukts nachzuweisen. (2) Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und 1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder 2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt. (3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle. (4) Registrierungen (Abs. 1), die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. Nr. 43/2013, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt werden, gelten als gleichwertig. (5) Bauprodukte, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht wurden oder in einem EFTA - Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden, für die harmonisierte technische Spezifikation nicht vorliegen und die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, sind auch ohne Bautechnische Zulassung zu registrieren, wenn 1. die von der akkreditierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgestellten Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte die Erfüllung gleichwertiger technischer Normen bestätigen und 2. die Bauprodukte solche Merkmale aufweisen, dass die baulichen Anlagen, für die sie verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Instandhaltung die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und die örtlichen Verhältnisse an sie zu stellenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 009Kurztext: Verfahren der RegistrierungText: (1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse oder Überwachungsberichte, die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen. (2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle zu übermitteln. (3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht und liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 nicht vor, so darf die Registrierungsbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 15) vorliegt. (4) Falls eine Registrierung nach Abs. 2 oder 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Person formlos mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Person ist mit Bescheid zu entscheiden.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 010Kurztext: RegistrierungsstelleText: (1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Stelle, die über die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, verfügt, mit der Registrierung von Bauprodukten nach § 8 betrauen (Registrierungsstelle). Es muss sich bei dieser Stelle um einen Rechtsträger handeln, der mehrheitlich im Eigentum des Landes oder des Landes und anderer Länder steht. § 25 gilt sinngemäß. (2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik. (3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. AbschnittInhalt: Verwendung von Bauprodukten 1. Unterabschnitt Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen Paragraf: § 011Kurztext: Einbauzeichen ÜAText: (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung nach § 8 vor, so ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauprodukts das Einbauzeichen ÜA entsprechend der im Abs. 3 genannten Anlage am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen. (2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist. (3) Das Einbauzeichen und die Art der Anbringung haben dem Muster der Anlage zu entsprechen.