NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt EInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln Paragraf: § 027Kurztext: Intervalle und Umfang der ÜberprüfungenText: (1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt: 1. Die Intervalle betragen höchstens: Nennwärmeleistung für alle Brennstoffe > 6 kW und = 50 kW 3 Jahre > 50 kW jährlich Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. 2. Folgende Messungen sind durchzuführen: a) bei festen und gasförmigen Brennstoffen: - Abgasverlust - CO-Emission b) bei flüssigen Brennstoffen: - Abgasverlust - CO-Emission - Rußzahl c) bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung zusätzlich die Prüfung der Emissionswerte der Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011; d) bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zusätzlich die Messung der Emissionswerte des § 26 in den angegebenen Intervallen. 3. Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren. Zusätzlich ermittelte Emissionswerte für die Luftschadstoffe NOx, SO2 und Staub sind in gesonderten Messberichten zu dokumentieren.(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt: 1. Die Intervalle betragen höchstens: Nennwärmeleistunggasförmige Brennstoffefeste und flüssige Brennstoffe> 20 kW und = 100 kW 9 Jahre 9 Jahre> 100 kW 4 Jahre 2 Jahre Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen. 2. Folgende Prüfungen sind durchzuführen: a) Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst: - die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme - die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher - die Warmwasserbereitung - die Energieeffizienz der Umwälzpumpen b) Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt EInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln Paragraf: § 028Kurztext: ÜberprüfungsverfahrenText: Die Überprüfung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt EInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt E Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln Paragraf: § 029Kurztext: MessgeräteText: (1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden. (2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden. (3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.