NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 017Kurztext: Allgemeine AnforderungenText: Kleinfeuerungen dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 018Kurztext: EmissionsgrenzwerteText: siehe: www.ris.bka.gv.at
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 019Kurztext: WirkungsgradeText: siehe: www.ris.bka.gv.at
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 020Kurztext: Technische DokumentationText: (1) Der Kleinfeuerung muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat: 1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung); 2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59 Abs. 3 oder 6 NÖ BO 2014; 3. Name und Anschrift der benannten Stelle, Nummer und Datum des Konformitätserklärung des Herstellers bei Kleinfeuerungen gemäß § 59 Abs. 4 NÖ BO 2014; 4. Angabe der Emissionswerte; 5. Angabe des Wirkungsgrades; 6. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Feuerungsanlage nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf. (2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen müssen bei ihrem Inverkehrbringen in der technischen Dokumentation detaillierte Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden. (3) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Feuerungsanlage aufzubewahren.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 021Kurztext: TypenschildText: Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Firmensitz des Herstellers; 2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Feuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird; 3. Herstellnummer und Baujahr; 4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich; 5. Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage oder des wesentlichen Bauteils bei Nennlast; 6. zulässige Brennstoffe; 7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar; 8. höchstzulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad Celsius; 9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W); 10. bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen mit nicht mehr als 50 kW Nennwärmeleistung und bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerungen nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 022Kurztext: PrüfbedingungenText: (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen. (2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen. (3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen mit festen Brennstoffen: 1. Der Nachweis bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 50 % der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen bei höchstens 30 % der Nennwärmeleistung und bei Öfen und Heizkesseln für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen. 2. Bei händisch beschickten Kleinfeuerungen: a) Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß § 18 überschreiten. Messbeginn ist spätestens 5 Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock. b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten vom Hersteller angegebenen Teillast nicht erbracht werden kann, ist auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben. 3. Bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen: Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Heizkessel mit nicht mehr als 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch den Hersteller anzugeben. (4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und es beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: - Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. - Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 023Kurztext: BetriebText: siehe: www.ris.bka.gv.at
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt CInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt C Kleinfeuerungen Paragraf: § 024Kurztext: AltanlagenText: siehe: www.ris.bka.gv.at