NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IV - Abschnitt AInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt A Brennstoffe Paragraf: § 015Kurztext: Zulässige BrennstoffeText: (1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: ArtBrennstoffAnforderungengasförmig fossilErdgas Flüssiggas flüssig fossilHeizöl extra leicht schwefelarm(KN Code 27101941)*Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % MHeizöl extra leicht mit biogenen Komponenten Heizöl leicht(KN Code 27101961)**Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % MZulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1.1.2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.Dieselkraftstoff fest fossilBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und KoksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).standardisiert biogenStückholz und Rinde Holzhackgut Holz- und RindenpelletsPresslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Brikettsflüssig biogen (z. B. Biodiesel) SonstigeSoweit sie nicht aus Materialienbestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.nicht standardisiert biogenStroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. * Gasöl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (§ 43 Abs. 1 Z 4) ** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 (§ 43 Abs. 1 Z 4) (2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird. (3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle). (4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.