NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 004Kurztext: AnwendungsbereichText: Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke: 1. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen 2. Kindergärten und Schulen 3. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck 4. Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten 5. Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke 6. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke 7. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge 8. Abstellanlagen für Fahrräder
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 005Kurztext: Gebäude mit nicht mehr als zwei WohnungenText: (1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung: - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1 Anforderungen an die Belichtung - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1 Fußbodenniveau von Räumen - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2 Raumhöhe - Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5) Schallschutz (2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 006Kurztext: Kindergärten und SchulenText: Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten und Schulen folgende Anforderungen: 1. Die lichte Raumhöhe muss mindestens 3,00 m betragen. 2. Türen von Klassenzimmern und Gruppenräumen müssen eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. 3. Handläufe sind ohne offene Enden auszubilden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 007Kurztext: Bauwerke mit besonderem VerwendungszweckText: Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 008Kurztext: Erhaltungswürdige Bauwerke und AlthausbautenText: Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen 1. zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, wenn dies aus künstlerischen oder technischen Gründen notwendig ist, und 2. für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden, zur Schaffung von Aufenthaltsräumen in bestehenden Dachräumen, von Aufzügen oder aufzugsähnlichen Einrichtungen sowie für Zubauten und Abänderungen von Gebäuden, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Lage und Eigenart des Gebäudes entbehrlich ist.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 009Kurztext: Nebengebäude ...Text: orig. Titel: Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke (1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils II dann und insoweit abweichen, 1. als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und 2. wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. (2) Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13. (3) Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 010Kurztext: Land- und forstwirtschaftliche BauwerkeText: (1) Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Ein Ausgang muss unmittelbar ins Freie führen. (2) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, dass die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein. (3) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z. B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein 1. von allen Fenstern von Aufenthaltsräumen und 2. von gewidmeten Verkehrsflächen. Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 011Kurztext: Mindestanzahl von Abstellanlagen f. KraftfahrzeugeText: (1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: für ... 1. Wohngebäude ein Stellplatz für je 1 Wohnung 2. Gebäude für Betreutes Wohnen ein Stellplatz für je 2 Wohnungen 3. Kinder- und Jugendwohnheime ein Stellplatz für je 20 Betten 4. Seniorenwohnheime ein Stellplatz für je 8 Betten 5. Industrie- und Betriebsgebäude ein Stellplatz für je Arbeitsplätze 6. Büro- und Verwaltungsgebäude ein Stellplatz für je40 m² Nutzfläche 7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m² ein Stellplatz für je 50 m² Verkaufsfläche 8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² ein Stellplatz für je30 m² Verkaufsfläche 9. Gaststätten ein Stellplatz für je 10 Sitzplätze 10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale ein Stellplatz für je 5 Sitzplätze 11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe ein Stellplatz für je 5 Betten 12. Motels ein Stellplatz für je 2 Betten 13. Jugendherbergen ein Stellplatz für je 10 Betten 14. Schulen ein Stellplatz für je 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre 15. Kranken- und Kuranstaltenein Stellplatz für je 4 Betten 16. Pflegeheime Stellplatz für je 10 Betten 17. Ambulatorien und Arztpraxen Stellplatz für je 30 m² Nutzfläche 18. Kasernen Stellplatz für je 3 Betten 19. Sporthallen Stellplatz für je 100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze 20. öffentliche Hallenbäder Stellplatz für je 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze 21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden Stellplatz für je 10 Kleiderablagen 22. Bildungseinrichtungen Stellplatz für je 5 Sitzplätze 23. Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos Stellplatz für je 10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. (2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen - mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und - mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 012Kurztext: Anforderungen an Abstellanlagen für KraftfahrzeugeText: (1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist. (2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen: - mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen, - mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen. Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. (3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen - Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen, - vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden. (4) Die barrierefreien Stellplätze und die Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind zu kennzeichnen. Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden. (5) Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche Verkehrsflächen so auszugestalten, dass von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 013Kurztext: Sonderbestimmungen für GaragenText: (1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden. (2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen 1. von den brandschutztechnischen Anforderungen an a) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile, b) Öffnungsabschlüsse, 2. von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten, 3. von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und 4. vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 54/2018Abschnitt: Teil IIIInhalt: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke Paragraf: § 014Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: (1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: für ... 1. Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) ein Stellplatz für je 1 Wohnung 2. Gebäude für Betreutes Wohnen ein Stellplatz für je 3 Wohnungen 3. Heime a) für Schüler und Lehrlinge ein Stellplatz für je 4 Heimplätze b) für Studenten ein Stellplatz für je 2 Heimplätze 4. Betriebs- und Verwaltungsgebäude ein Stellplatz für je 20 Arbeitsplätze 5. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ein Stellplatz für je 25 Besucher 6. Gaststätten ein Stellplatz für je 20 Sitzplätze 7. Geschäftsgebäude ein Stellplatz für je 50 m² Verkaufsfläche 8. Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ein Stellplatz für je 5 Ausbildungsplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen. (2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden. (3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung) erreichbar sein. Die Breite dieser Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen. (4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern). (5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.