NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 063Kurztext: Herstellung von AbstellanlagenText: für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen.Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für: nach Anzahl der 1. Wohngebäude: Wohnungen 2. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen : Betten 3. Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl.: Sitzplätze 4. Industrie- und Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude: Arbeitsplätze oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche 5. Schulen : Lehrpersonen und Schüler 6. Freizeitanlagen : Besucher oder nach der Fläche 7. Ambulatorien und Arztpraxen: nach der Nutzfläche Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen. (2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden. (3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen. (4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen. (5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. (6) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück - technisch nicht möglich, - wirtschaftlich unzumutbar oder - verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden. (7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn – sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder – eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder – die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. (8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 064Kurztext: Ausgestaltung der Abstellanlagen für KraftfahrzeugText: (1) Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für - die Bewohner des Gebietes, - die dort Beschäftigten sowie - die Kunden der dort bestehenden Betriebe erforderlich sind. (2) Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert ist. (3) Bei Abstellanlagen für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen ist Vorsorge zu treffen, dass die Hälfte aller Pflichtstellplätze für die Wohnungen nachträglich mit einem Ladepunkt (mindestens 3 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden können (Leerverrohrungen, Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung, u. dgl.). Ausgenommen davon sind jene Pflichtstellplätze, bei denen die Vorsorge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. (4) Bei allen anderen nicht öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 10 Pflichtstellplätzen ist Vorsorge zu treffen, dass pro angefangenen 10 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt (mindestens 3 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge oder pro angefangenen 25 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) ausgestattet werden kann. (5) Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen ist Vorsorge zu treffen, dass pro angefangenen 10 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz nachträglich mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Lade-leistung) für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden kann. (6) Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, die seit dem 1. Jänner 2011 bewilligt wurden, ist pro angefangenen 50 Pflichtstellplätzen bis zum 31. Dezember 2015 zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge auszustatten. (7) Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, die seit dem 1. Jänner 2011 bewilligt wurden, ist pro angefangenen 25 Pflichtstellplätzen bis zum 31. Dezember 2018 zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge auszustatten. (8) Öffentlich zugängliche Abstellanlagen gemäß Abs. 6 und 7 mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Fahrzeuge von mehr als 6 Stunden können anstatt mit je einer Ladestation für beschleunigtes Laden auch mit je 4 Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens je 3 kW ausgestattet werden. (9) Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass - eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie - eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen. (10) Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind - die Größe der Anlage, - die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche, - die Nähe von Straßenkreuzungen, - die Verkehrsbedeutung der Straße, - die Verkehrsdichte auf ihr und - die Sichtverhältnisse. Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. (11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können - die erforderlichen Schutzabstände, - die Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern, - die Anordnung, Gestaltung und Sicherung der Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege, - die Abwasserbeseitigung, - der Brand- und Explosionsschutz sowie die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, - die Lüftung und Heizung, - die elektrischen Anlagen, - die Beleuchtung, - die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und - das Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen, geregelt werden.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 065Kurztext: Abstellanlagen für FahrräderText: Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für: nach Anzahl der 1. Wohngebäude: Wohnungen 2. Schüler-, Lehrlings- und Studentenheime : Heimplätze 3. Betriebs- und Verwaltungsgebäude: Arbeitsplätze 4. Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen : Besucher 5. Gaststätten : Sitzplätze 6. Geschäftsgebäude : nach der Verkaufsfläche 7. Bildungseinrichtungen: Ausbildungsplätze Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Auflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der vorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich. (2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern. (3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. (4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn – sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder – eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder – die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben. (5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 066Kurztext: Errichtung nichtöffentlicher SpielplätzeText: Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze (1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird. (2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen. (3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein. (4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn - die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 400 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und - der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach § 42 Abs. 3. (5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und - für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. (6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn – sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder – eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird. In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben. (7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 067Kurztext: Veränderung der Höhenlage des GeländesText: (1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist. (1a) Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: - Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet, - bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude, - bei sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude. (2) Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist. (3) Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage). Das erhöhte Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen. (3a) Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1). Das neue Bezugsniveau am Grundstück darf durch zur Straßenfluchtlinie parallele und konstant steigende oder fallende Verbindungslinien zwischen den Höhenpunkten der gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen festgelegt werden (Abb. 2). Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen. Abb. 1 Abb. 2 (4) In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat – ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung – in einer eigenen Verordnung für abgrenzbare Teilgebiete - das Bezugsniveau, und erforderlichenfalls damit verbunden - die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie sowie - das Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus festlegen. Die Verordnung beinhaltet eine Plandarstellung mit - einer Abgrenzung des Festlegungsgebietes, - einer punktgenauen Darstellung des Bezugsniveaus (z. B. mittels Höhenschichtlinien) und - Höhenangaben, die sich auf einen definierten Bezugspunkt mit amtlichen Höhen eines generellen oder lokalen Höhennetzes beziehen. Für die Plandarstellung ist ein ausreichend großer Maßstab (in der Regel 1:200 bis 1:500) zu wählen. Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten § 29 Abs. 5 und § 33 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 068Kurztext: Abbruch von BauwerkenText: (1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit - des angrenzenden Geländes, - eines allenfalls anschließenden Bauwerks und - einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche nicht gefährdet wird. (2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen - Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert, - Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und - Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt werden. (3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn - sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder - dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden. (4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden, und zwar - auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis 50 cm - auf anderen Teilen eines Grundstücks bis 25 cm unter das angrenzende Gelände. (5) Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.