NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 057Kurztext: Beheizbarkeit von AufenthaltsräumenText: (1) Aufenthaltsräume müssen, soweit es nach ihrem Verwendungszweck erforderlich ist, beheizt werden können. Hiezu muss zumindest ein Aufenthaltsraum jeder Wohnung über eine Anschlussmöglichkeit an eine Abgasanlage verfügen. Dies ist auch an eine Abgasanlage für Mehrfachbelegung (z. B. Luft-Abgas-System) zulässig. Von der Anschlussmöglichkeit kann abgesehen werden, wenn für die Heizungsanlage ein zusätzlicher Wärmeversorger errichtet wird. In Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen, gilt dies entsprechend ihrer Widmung sinngemäß. (2) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 12 Wohnungen von der Verpflichtung des Abs. 1 zweiter bis vierter Satz Abstand zu nehmen, wenn stattdessen die räumliche und bauliche Vorsorge für die nachträgliche Errichtung einer Abgasanlage getroffen wird. (3) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers ist bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als 2 Wohnungen oder eines Reihenhauses von der Verpflichtung des Abs. 1 zweiter bis vierter Satz Abstand zu nehmen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 058Kurztext: PlanungsgrundsätzeText: (1) Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass - Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden, - eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist, - Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und - Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind. (2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im § 69 Abs. 1 angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln: 1. die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild); 2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; 3. die Prüfbedingungen; 4. die Wirkungsgrade; 5. die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches; 6. die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und 7. die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume, 1. die Aufstellungsorte, 2. die Aufstellungsräume und 3. die Ableitung von Verbrennungsgasen von Feuerungsanlagen zu regeln.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 059Kurztext: Aufstellung und Einbau von KleinfeuerungenText: (1) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen entsprechen. (2) Zum Nachweis der Erfüllung der auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Anforderungen ist, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung) der Baubehörde vorzulegen. Bei Serienprodukten genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Zu Baureihenprüfungen sind die zutreffenden harmonisierten oder anerkannten Normen, das sind a. eine nationale Norm, in der eine harmonisierte Norm umgesetzt worden ist, oder b. eine anerkannte nationale Norm oder Zulassung, das ist eine Norm oder Zulassung, die von allen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten als mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmend anerkannt worden ist, heranzuziehen. Wenn solche Kleinfeuerungen ohne Prüfbericht in Verkehr gebracht werden, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten. Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. (3) Der Nachweis gilt auch ohne Prüfbericht (Abs. 2) als erbracht, wenn derjenige, der einen ortsfest gesetzten Ofen in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z.1 bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung der Teile der Kleinfeuerung, mit denen einer Kleinfeuerung übereinstimmt, für die bereits ein Prüfbericht nach Abs. 2 vorliegt. (4) Bei Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für flüssige oder gasförmige Brennstoffe gelten die Anforderungen an die Wirkungsgrade (§ 58 Abs. 2 Z 4) auch dann als erfüllt, wenn sie eine CE-Kennzeichnung tragen und mit der EG-Konformitätserklärung versehen sind. In diesen Fällen hat sich der Prüfbericht (Abs. 2) nur auf die Einhaltung der zulässigen Emissionsgrenzwerte (§ 58 Abs. 2 Z 2) zu beziehen. Die CE-Kennzeichnung - darf nur angebracht werden, wenn der Heizkessel den harmonisierten Normen entspricht – deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind – und für die die Referenznummern der sie umsetzenden österreichischen Normen veröffentlicht worden sind, - hat im Schriftbild dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218, S. 30, zu entsprechen und - muss auf dem Heizkessel gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden; dasselbe gilt für sonst vorgeschriebene Aufschriften. Es ist nicht zulässig, auf Produkten, die diesem Absatz unterliegen, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Der Nachweis über die Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht: - Prüfung des Wirkungsgrades eines Musterkessels nach Modul B gemäß Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) und - Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart nach den Modulen C, D und E gemäß Anhang IV dieser Richtlinie. Bei Heizkesseln für gasförmige Brennstoffe entsprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2011. (5) Werden Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW im Widerspruch zum Abs. 4 in Verkehr gebracht, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich diese befinden, dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Bescheid das weitere Inverkehrbringen solcher Kleinfeuerungen bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung zu verbieten. Das gilt insbesondere im Falle der ungerechtfertigten Anbringung der CE-Kennzeichnung. In diesem Fall ist die Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten entwerten oder beseitigen zu lassen. (6) Ist ein Nachweis nach Abs. 3 nicht möglich, hat derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation nach § 58 Abs. 2 Z 1 durch eine Ofenberechnung und einen Bauplan zu bestätigen, dass die Kleinfeuerung einer anerkannten Richtlinie für die Planung und den Bau solcher Anlagen entspricht. Eine Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine befugte Stelle (Abs. 2) festgestellt wurde, dass die nach dieser Richtlinie geplanten und gesetzten Kleinfeuerungen den auf Grund des § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen entsprechen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 060Kurztext: Pflichten des Eigentümers ...Text: orig. Titel: Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Klimaanlage Jeder Eigentümer einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Klimaanlage ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass - diese so betrieben werden, wie es in ihrer technischen Dokumentation vorgesehen ist, - die in diesem Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen und Entscheidungen vorgeschriebenen Bestimmungen eingehalten und - die notwendigen periodischen Überprüfungen (§ 32) durchgeführt werden.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 061Kurztext: Lagerung von brennbaren FlüssigkeitenText: (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere von Brandgefahren, 1. die Lagerräume, 2. die Aufstellungsorte von Lagerbehältern und 3. die Leitungen zu und von den Lagerbehältern zu der Abgabestelle für brennbare Flüssigkeiten zu regeln. (2) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: II. Bautechnik - C) HeizungInhalt: C) Heizung Paragraf: § 062Kurztext: Verwendung von BrennstoffenText: (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Verwendung von Brennstoffen zu regeln. (2) Ist es zur Wahrung der Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Sachen notwendig, hat die Baubehörde die Verwendung von Brennstoffen für die jeweilige Feuerungsanlage zu untersagen.