NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 032Kurztext: Periodische Überprüfung von ZentralheizungsanlagenText: mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und Klimaanlagen (1) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW sind vom Eigentümer periodisch 1. auf ihre einwandfreie Funktion, 2. auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und 3. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels überprüfen zu lassen. (2) Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 20 kW sind zusätzlich zum Prüfungsumfang des Abs. 1 Z 1 bis 3 periodisch 1. auf eine einwandfreie Dimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes und 2. auf eine einwandfreie Wärmeverteilung überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Heizkesseldimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (3) Blockheizkraftwerke sind vom Eigentümer periodisch auf die von ihnen ausgehenden Emissionen überprüfen zu lassen. (4) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind vom Eigentümer periodisch 1. auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades der Klimaanlage und 2. auf eine einwandfreie Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Klimaanlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Klimaanlagendimensionierung umfasst hat, an der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. (5) Mit der Überprüfung nach Abs. 1 bis 4 dürfen nur befugte Fachleute betraut werden. (6) Die Überprüfung hat gemäß den Regeln der Technik zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der dem Eigentümer der Anlage auszuhändigen ist. (7) Die Prüfberichte über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln (Abs. 1 und 2) und von Klimaanlagen (Abs. 4) sind der Baubehörde binnen 4 Wochen durch den Prüfer vorzulegen. Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz dieser Anlagen sind in diesen Prüfberichten festzuhalten. (8) Wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, dann sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. (9) Ergibt eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel, ist dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn - von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder - die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde. Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von - Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über - Brennstoffumstellungen, - baulichen Maßnahmen bis zur - Stilllegung der Anlage reichen können. (10) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Perioden, den Umfang, das Verfahren, die Prüfmodalitäten und den Inhalt über das Ergebnis der Überprüfung der Heizkessel, Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen sowie die Art und den Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Melde- und Vorlagepflichten hinsichtlich mittelgroßer Feuerungsanlagen zu regeln. Ebenfalls ist darin die einheitliche Ausgestaltung der Prüfberichte festzulegen. (11) Die Landesregierung hat in den Sanierungsgebieten nach § 1 Abs. 1 der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), LGBl. 8103/1, zu prüfen, ob für einzelne mittelgroße Feuerungsanlagen in diesen Gebieten strengere als die in einer Verordnung nach § 32a Abs. 1 verordneten Emissionsgrenzwerte zu einer Verbesserung der Luftqualität beitragen können. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung durch Verordnung strengere Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen in den Sanierungsgebieten festzulegen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 032aKurztext: Maßnahmen zur Anpassung der EmissionsgrenzwerteText: bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für die in die Luft eingebrachten SO2-, NOx- und Staubemissionen und den Zeitpunkt ihrer Anpassung an diese Emissionsgrenzwerte sowie allfällige Ausnahmen festzulegen. (2) Die Eigentümer haben bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen geeignete Maßnahmen zu setzen, dass die nach der Brennstoffwärmeleistung jeweils festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und haben dies der Behörde - bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW bis spätestens 30. Dezember 2024 und - bei allen übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis spätestens 30. Dezember 2029 nachzuweisen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 033Kurztext: KontrollsystemText: (1) Die jährlich gemäß § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Z 4 vorgelegten Energieausweise sind von der Baubehörde stichprobenartig gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU (§ 69 Abs. 1 Z 6) zu überprüfen. (2) Die jährlich gemäß § 32 Abs. 7 vorgelegten Prüfberichte für Heizungs- und Klimaanlagen sind von der Baubehörde stichprobenartig auf die Vollständigkeit der geforderten Angaben zu überprüfen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 034Kurztext: Vermeidung und Behebung von BaugebrechenText: (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. (2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. (3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 035Kurztext: Sicherungsmaßnahmen und AbbruchauftragText: (1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. (2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. (3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: StF: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 106/2016Abschnitt: I. Baurecht - F) Überprüfung des BauzustandesInhalt: F) Überprüfung des Bauzustandes Paragraf: § 036Kurztext: SofortmaßnahmenText: (1) Bei Gefahr im Verzug hat die Baubehörde die unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen auch ohne Anhörung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers eines Bauwerks anzuordnen. (2) Bei Gefahr im Verzug hat jeder gewerberechtlich Befugte über Auftrag der Baubehörde gegen angemessene Vergütung und volle Schadloshaltung Baugebrechen unverzüglich zu beheben oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten sind binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde zu vergüten. (3) Im Falle der Nichterstattung der Kosten durch den Verpflichteten innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Frist darf die Gemeinde die nach Abs. 2 vergüteten Kosten beim örtlich zuständigen Landesgericht einklagen.