Bgld. Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016Fassung: LGBl. Nr. 73/2016Zuletzt: LGBl. Nr. 40/2018Abschnitt: 3. 3. UnterabschnittInhalt: Sonstige BauprodukteParagraf: § 014Kurztext: Anforderungen für die Verwendung sonstiger BauprodText: Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen steht.